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Was Ihre Bootsversicherung deckt, wenn ein anderer das Ruder übernimmt

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Die Frage, die sich erst am Vortag jemand stellt

Ein Freund fährt übers Wochenende mit Ihrem Boot raus. Ihr Schwager überführt es von der Werft. In beiden Fällen hat ein anderer als Sie das Kommando, und die meisten Eigner haben die zwei, drei Zeilen ihrer Police nie gelesen, die entscheiden, was passiert, wenn etwas schiefgeht. Spanien dient hier als Beispiel, weil seine Regeln vollständig im Boletín Oficial del Estado veröffentlicht sind.

Was das spanische Recht deckt – gleich, wer am Ruder steht

Spanien gehört zu den Ländern, in denen die Haftpflichtversicherung für Sportboote Pflicht ist, geregelt im Königlichen Dekret 607/1999. Artikel 2 schreibt sie für jedes Sportboot mit Motorantrieb vor, Jetskis eingeschlossen, und für Boote ohne Motor, die länger als sechs Meter sind. Nach Artikel 3.1 liegt die Versicherungspflicht beim Eigner.

Entscheidend ist hier Artikel 1.1. Die Police deckt die Haftung des Eigners, der „vom Eigner ordnungsgemäß ermächtigten Personen, die das Boot führen“, und derer, die sie bei der Führung unterstützen. Die Pflichtdeckung hängt also nicht an Ihrer Person, sondern am Boot, und sie erstreckt sich auf jeden, den Sie zum Führen ermächtigen. Rammt Ihr Freund beim Einlaufen in den Hafen eine festgemachte Yacht, fällt der Anspruch des Geschädigten im Rahmen der Deckungssummen unter Ihre Pflichtversicherung.

Diese Deckungssummen stehen in Artikel 8 und sind noch immer in Peseten angegeben: 20 Millionen Peseten pro Geschädigtem bei Tod oder Verletzung, 40 Millionen Peseten pro Schadensereignis und 16 Millionen Peseten pro Schadensereignis für Sachschäden und die daraus folgenden Vermögensschäden. Zum festen Umrechnungskurs von 166,386 Peseten je Euro entspricht das 120.202 €, 240.405 € und 96.162 €. Bei einer Kollision mit einer modernen Yacht ist der letzte Betrag schnell ausgeschöpft. Die meisten Eigner schließen deshalb zusätzlich eine freiwillige Haftpflichtversicherung ab. Ob diese Zusatzdeckung auch für den ermächtigten Schiffsführer gilt, regelt nicht das Gesetz, sondern der Wortlaut Ihres Vertrags.

Was sie nie deckt

Artikel 7 zählt die Ausschlüsse auf, und drei davon sollte jeder, der sein Boot verleiht, zweimal lesen. Die Pflichtversicherung zahlt keine Schäden am versicherten Boot selbst. Sie deckt weder Tod noch Verletzung des Schiffsführers. Und sie deckt keine Verletzungen von Passagieren, die für die Fahrt bezahlt haben. Läuft Ihr Freund auf Grund und bekommt der Kiel den Stoß ab, schuldet Ihnen die Pflichtversicherung nichts. Das ist Sache der Kaskoversicherung, die freiwillig ist, und in der Kaskopolice stehen auch die Bedingungen dazu, wer das Boot führen darf.

Die fünf Fragen an Ihren Versicherer

Kasko- und erweiterte Haftpflichtpolicen sind Verträge, und jeder Versicherer formuliert seine eigenen. Einen öffentlichen Katalog von Klauseln, den man zitieren könnte, gibt es nicht, und wir tun nicht so, als gäbe es ihn. Was wir Ihnen geben können, sind die Fragen, deren Antworten alles entscheiden. Stellen Sie sie schriftlich und bewahren Sie die Antwort auf.

Erstens: Gilt der Kaskoschutz, wenn jemand anderes als der benannte Versicherungsnehmer das Boot führt, und muss diese Person eine bestimmte Qualifikation besitzen? Zweitens: Ist der Schutz ein anderer, wenn es ein Freund, ein Familienmitglied oder ein Berufsskipper ist, den Sie bezahlen? Drittens: Gilt das unentgeltliche Verleihen des Bootes als „Vermietung“ oder „Vercharterung“, die in der Regel ausgeschlossen sind? Viertens: Ändert sich die Selbstbeteiligung, wenn ein anderer am Ruder steht? Fünftens: Müssen Sie den Versicherer vor jedem Verleihen informieren, und in welcher Form?

Das Vereinigte Königreich zum Vergleich

Jenseits des Ärmelkanals ist die Ausgangslage eine andere. Die Royal Yachting Association schrieb im Juni 2025, eine Bootsversicherung sei im Vereinigten Königreich „nicht immer eine gesetzliche Pflicht“, und viele Marinas, Häfen und Binnenwasserstraßen verlangten mindestens eine Haftpflichtversicherung. Ohne gesetzliche Mindestdeckung gibt es keinen Artikel 1.1, auf den man sich stützen könnte: Was für das verliehene Boot gilt, bestimmt allein die Police. Die fünf Fragen gelten unverändert.

Was das bei The Seafolk bedeutet

Bei The Seafolk geben Mitglieder Termine auf ihrem eigenen Boot frei und setzen die dabei verdienten Knots an Bord des Bootes eines anderen Mitglieds ein. Die Versicherung ist die Bedingung, auf der das ganze Konzept beruht, deshalb sind wir genau. Es ist keine Police in Kraft, und es gibt keinen unterzeichneten Vertrag mit irgendeinem Versicherer. Unsere Bedingungen halten das verbindlich fest, und kein Austausch ist durch eine Police gedeckt. Deshalb ist der Bareboat-Austausch, bei dem Sie das Boot eines anderen Mitglieds selbst segeln, geschlossen.

Offen sind zwei Dinge. Zeit an Bord im Hafen, ohne abzulegen: Das Boot bleibt am Liegeplatz. Und der Austausch mit Berufsskipper, bei dem der Skipper und nicht der Gast das Kommando über das Boot hat. In Spanien ist dieser Skipper eine vom Eigner im Sinne von Artikel 1.1 ermächtigte Person, sodass die gesetzliche Haftpflichtversicherung greift. Kasko und alles über der gesetzlichen Mindestdeckung hängen von der Police des Eigners ab; deshalb gehören die fünf Fragen zum Freigeben von Terminen dazu. Gibt es eines Tages eine Police, steht das am selben Tag in den Bedingungen und hier.

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